Unterstützung für pflegende Angehörige

Unterstützung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige – also Familienmitglieder, die zu Hause die Hauptpflege leisten – sind eine zentrale Stütze im Pflegesystem. Um ihre Leistungen anzuerkennen und zu entlasten, gibt es spezielle Unterstützungsangebote. Dazu zählen der Angehörigenbonus, Möglichkeiten der Pflegekarenz mit finanziellem Ausgleich sowie besondere Aktionen in NÖ.

Angehörigenbonus (€1.500 pro Jahr)

Angehörigenbonus (€1.500 pro Jahr)

Seit Juli 2023 zahlt der Bund einen Angehörigenbonus (auch „Pflege-Daheim Bonus“ genannt) als finanzielle Anerkennung für pflegende Angehörige. €125 pro Monat erhalten Personen, die einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld Stufe 4 oder höher überwiegend zu Hause pflegen​. Ab 2025 beträgt der Bonus valorisiert etwa €130,80 monatlich (das sind rund €1.570 im Jahr)​ – umgangssprachlich spricht man von €1.500/Jahr, da es 2023/24 in dieser Größenordnung lag.

Voraussetzungen:

  • Pflegestufe 4+ der gepflegten Person (Pflegegeld ab Stufe 4 ist erforderlich)​.

  • Nahe Angehörige im Sinne des Pflegekarenzgesetzes (z.B. Eltern, (Schwieger-)Kinder, Ehepartner, Lebensgefährte, Geschwister – ähnlich wie bei Pflegefreistellung) – im Normalfall wird das durch das gemeinsame Pflegegeld bezug und Meldedaten geprüft.

  • Überwiegende Pflege seit mindestens 1 Jahr in häuslicher Umgebung​: Das heißt, Sie müssen nachweislich seit 12 Monaten die Hauptbetreuung der Person leisten.

  • Einkommensgrenze für pflegende Person: Ihr eigenes Nettoeinkommen darf ca. €1.594,50/Monat (2025) nicht überschreiten​. (2023/24 lag die Grenze bei €1.500). Nicht gezählt werden Sonderzahlungen. Diese Grenze betrifft v.a. nicht erwerbstätige pflegende Angehörige; wenn Sie geringfügig dazuverdienen, bleiben Sie oft darunter.

Automatische Auszahlung oder Antrag: Es gibt zwei Wege, den Bonus zu erhalten​:

  • Automatische Auszahlung: Wenn Sie als pflegende/r Angehörige/r in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert sind (d.h. der Staat zahlt für Sie Pensionsbeiträge wegen Ihrer Pflegetätigkeit), dann erhalten Sie den Bonus automatisch von Ihrem Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. In diesem Fall müssen Sie nichts beantragen – die Daten liegen der Pensionsversicherung vor.

  • Antragstellung: Alle anderen anspruchsberechtigten Angehörigen müssen einen Antrag auf Angehörigenbonus stellen​. Zuständig ist der Pensionsversicherungsträger, der das Pflegegeld der gepflegten Person auszahlt​ (also z.B. PVA). Das Antragsformular ist beim PV-Träger erhältlich oder online abrufbar. Sie können es postalisch übermitteln.

Das Antragsformular Angehörigenbonus steht z.B. auf der Website der Pensionsversicherung als PDF zur Verfügung​. In diesem Formular müssen Sie u.a. angeben, für wen Sie pflegen (inkl. Versicherungsnummer der pflegebedürftigen Person), Ihr Verwandschaftsverhältnis und bestätigen, dass Sie hauptsächlich pflegen. Ebenfalls ist Ihr Einkommen nachzuweisen (z.B. durch Jahreslohnzettel oder Pensionsbescheid).

Auszahlung: Der Angehörigenbonus wird monatlich ausbezahlt, meistens gemeinsam mit dem Pflegegeld (am Monatsletzten rückwirkend)​. Er ist steuerfrei und wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet​. Wichtig: Der Bonus gebührt pro gepflegter Person nur einmal – pflegen z.B. zwei Kinder abwechselnd ihre Mutter, kann dennoch nur ein Bonus ausbezahlt werden. Umgekehrt: Pflegen Sie zwei Angehörige (mit je Stufe 4+), könnten Sie theoretisch zwei Boni erhalten, was praktisch selten vorkommt.

Hinweis: Der Angehörigenbonus ist kein Ersatz für das Pflegegeld, sondern eine zusätzliche Anerkennung für die Pflegeperson. Er endet, wenn die Pflegesituation endet (z.B. wenn der Pflegebedürftige ins Heim wechselt oder verstirbt). Änderungen müssen innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden (z.B. wenn Sie die Pflege nicht mehr überwiegend leisten können)​.

Tipp: Vergessen Sie nicht, gegebenenfalls die Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zu nutzen! Pflegende Angehörige können sich bei der PVA pensionsversichern lassen, wenn sie nahe Angehörige ab Pflegestufe 3 betreuen und keine oder geringe Erwerbsarbeit leisten. Die Beiträge übernimmt der Staat. Wenn Sie diese Versicherung haben, läuft der Angehörigenbonus automatisch​. Infos dazu erhalten Sie bei der PVA (Stichwort: Selbst- und Weiterversicherung für pflegende Angehörige).

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (inkl. Pflegekarenzgeld)

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (inkl. Pflegekarenzgeld)

Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ermöglicht es erwerbstätigen Angehörigen, vorübergehend ganz oder teilweise aus dem Job auszusteigen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren oder selbst durchzuführen. Es gibt zwei Varianten:

  • Pflegekarenz: Sie sind für eine bestimmte Zeit vollständig von der Arbeit freigestellt.

  • Pflegeteilzeit: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit (z.B. halbtags arbeiten), um parallel Pflege zu leisten.

In beiden Fällen gilt: Sie behalten Ihren Arbeitsplatz (es ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber) und haben für die Dauer Anspruch auf Pflegekarenzgeld vom Staat als Einkommensersatz.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Nahe Angehörige mit mind. Pflegestufe 3 müssen gepflegt werden​ (bei Demenz oder Minderjährigkeit bereits ab Stufe 1 möglich​).

  • Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen. Einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz haben Arbeitnehmer/innen einmalig bis zu 2 Wochen (seit 1.1.2023) – längere Karenz bis zu 3 Monate erfordern das Einverständnis des Arbeitgebers​. Viele Arbeitgeber sind kooperativ, da Pflegefälle unvorhersehbar eintreten.

  • Zum Zeitpunkt der Karenzierung muss bereits Pflegegeld bewilligt sein (zumindest vorläufig). Falls ein Erstantrag läuft, sollte man das dem Arbeitgeber mitteilen; das Pflegegeldverfahren wird dann beschleunigt abgeschlossen​.

  • Ihr Arbeitsverhältnis muss mind. 3 Monate ununterbrochen bestanden haben (bei Saisonbetrieben 2 Monate, Sonderregeln möglich)​.

Dauer: Gesetzlich möglich sind bis zu 3 Monate Pflegekarenz/Pflegeteilzeit per Vereinbarung. Bei Bedarf kann eine Verlängerung auf 6 Monate erreicht werden, wenn ein zweiter naher Angehöriger anschließend ebenfalls Pflegekarenz nimmt (so können z.B. Geschwister nacheinander je 3 Monate pflegen)​. Auch eine Aufteilung in mehrere Abschnitte ist denkbar (mit Zustimmung). Für Familienhospizkarenz (Begleitung Sterbenskranker) sind bis zu 6 Monate am Stück vorgesehen. Wichtig: Der Rechtsanspruch über 2 Wochen hinaus besteht nicht, aber viele nutzen die freiwillige Vereinbarung für 1–3 Monate.

Pflegekarenzgeld: Während Sie karenziert sind oder weniger arbeiten, erhalten Sie Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice. Die Höhe entspricht in etwa dem Arbeitslosengeld, berechnet aus Ihrem früheren Einkommen. Es sichert also ein Mindesteinkommen während der Pflegekarenz.

  • Beantragung: Unbedingt innerhalb von 2 Monaten ab Beginn der Pflegekarenz beantragen!​ (Am besten gleichzeitig mit der Vereinbarung oder unmittelbar danach). Zuständig ist das Sozialministeriumservice (in Wien zentral geführt, Anträge laufen teils über die Landesstelle Steiermark)​. Das Formular finden Sie online auf pflege.gv.at oder erhalten es über das SMS. Wenn der Antrag innerhalb von 2 Monaten gestellt wird, wird das Pflegekarenzgeld rückwirkend ab dem 1. Tag der Karenz bezahlt​. Bei späterem Antrag gibt’s das Geld erst ab Antragsdatum – zu spät (nach Ende der Karenz) gestellte Anträge werden abgewiesen​.

  • Höhe: Die genaue Berechnung erfolgt analog zum Arbeitslosengeld (55% vom Nettoersatzrate plus eventuelle Familienzuschläge). Es gibt einen Mindestbetrag für sehr niedrige Einkommen.

  • Dauer des Bezugs: Maximal für die Dauer der vereinbarten Karenz/Pflegeteilzeit, in der Regel bis zu 3 Monate pro Pflegfall (bzw. bis 6 Monate bei zwei Pflegenden nacheinander)​. Man kann Pflegekarenzgeld auch erneut beziehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt derselbe Angehörige einen erheblich höheren Pflegebedarf hat (mind. +1 Pflegestufe gegenüber der ersten Karenz) und man daher nochmals in Karenz geht​.

  • Während des Bezugs sind Sie kranken- und pensionsversichert (das regelt der Staat, keine Nachteile bei der Sozialversicherung)​.

Kombination mit Angehörigenbonus: Wenn Sie Pflegekarenz nehmen, erhalten Sie trotzdem den Angehörigenbonus (sofern berechtigt) – dieser wird nicht als Einkommen gerechnet. Auch Pflegegeld läuft normal weiter und kann für nötige Ersatzpflege verwendet werden (z.B. wenn Sie trotz Karenz externe Dienste brauchen).

Wiedereinstieg: Nach Ende der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kehren Sie zu Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Arbeitgeber müssen Sie wieder zu gleichen Bedingungen beschäftigen.

Häufige Fehler vermeiden – Tipps:
Rechtzeitig mit Arbeitgeber sprechen: Nutzen Sie im Akutfall den gesetzlichen Kurzanspruch von 2 Wochen, aber klären Sie früh, ob eine Verlängerung möglich ist. Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest (Formulierungshilfen gibt es bei der AK).
Pflegekarenzgeld sofort beantragen: Nicht bis kurz vor Ende warten – spätestens innerhalb der ersten 2 Monate nach Karenzbeginn muss der Antrag beim SMS sein, sonst verlieren Sie Geld.
Pflegestufe 3 muss schon vorliegen (oder Demenz bei Stufe 1–2)​. Sorgen Sie also dafür, dass ein Pflegegeldbescheid vorhanden ist. Wenn noch nicht, vermerken Sie im Antrag, dass er läuft.
Belege bereithalten: Dem Antrag aufs Karenzgeld fügen Sie die Pflegekarenz-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bei und ggf. den Pflegegeldbescheid. Unvollständige Anträge verzögern die Zahlung.
Urlaubsanspruch beim Arbeitgeber: Beachten Sie, dass während der Karenz kein Urlaubsanspruch erworben wird – planen Sie mit Ihrem vorhandenen Urlaub, falls Sie nach der Rückkehr Erholungsurlaub brauchen. Eine Pflegekarenz können Sie auch gleich im Anschluss an Ihren Verbrauch von Urlaubstagen legen, um das finanziell zu strecken.

NÖ Urlaubsaktion für pflegende Angehörige

NÖ Urlaubsaktion für pflegende Angehörige

Das Land Niederösterreich fördert Erholungsurlaube pflegender Angehöriger durch einen kleinen Zuschuss zu Urlaubskosten. Hauptpflegepersonen, die ihren Urlaub in Österreich verbringen, erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu €175,- pro Jahr (bzw. bis zu €225,- bei Urlaub in Niederösterreich)​. Diese “Urlaubsaktion” soll pflegenden Angehörigen eine Verschnaufpause ermöglichen.

Wer kann ansuchen? Die Förderung können Hauptpflegepersonen in NÖ erhalten, die einen Angehörigen ab Pflegestufe 3 zu Hause betreuen​. Es muss sich um nahe Angehörige handeln (im selben Sinn wie oben: z.B. Ehepartner, Kinder, Eltern etc., die Pflege leisten). Weitere Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz der pflegenden Person seit mind. 6 Monaten in NÖ​.

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (EWR-Bürger etc.).

  • Der Urlaub muss in Österreich verbracht werden (gefördert wird nur Inland; innerhalb NÖ gibt es etwas höheren Zuschuss).

Höhe des Zuschusses:

  • €175,- maximal, wenn der Urlaub irgendwo in Österreich stattfindet (außerhalb NÖ).

  • €225,- maximal, wenn der Urlaub in Niederösterreich verbracht wird. Gezahlt wird jedoch höchstens die nachgewiesenen Nächtigungskosten. D.h. wenn Ihr Urlaub z.B. €150 an Hotelkosten hatte, bekommen Sie €150 ersetzt, wenn er €500 kostete, bekommen Sie den Deckelbetrag (€175/225).

Antragstellung:

  • Sie müssen nach dem Urlaub einen Antrag auf Urlaubszuschuss stellen. Das Formular “NÖ Urlaubsaktion für pflegende Angehörige” ist beim Amt der NÖ Landesregierung (Abt. Soziales), bei den Gemeinden und online erhältlich.

  • Einreichfrist: Der Antrag sollte zeitnah nach dem Urlaub gestellt werden, idealerweise innerhalb desselben Kalenderjahres. (Die genauen Fristen stehen in den Richtlinien – oft bis 31. März des Folgejahres spätestens.)

  • Nachweise: Ganz wichtig ist die Rechnung der Unterkunft. Diese muss auf den Namen der pflegenden Person ausgestellt sein und bezahlt (“saldierte Rechnung”) sein​. Sie muss bestimmte Angaben enthalten: Name/Anschrift des Beherbergungsbetriebs, Ihren Namen als Gast, Zeitraum des Aufenthalts, Anzahl der Nächte, Kosten pro Nacht, Nächtigungstaxe usw. . Außerdem fügen Sie eine Kopie des Pflegegeld-Bescheids der betreuten Person bei​ (Nachweis Pflegestufe 3+) und eine Bestätigung, dass Sie die Hauptpflegeperson sind – diese Bestätigung kann formlos von der pflegebedürftigen Person oder deren Vertreter unterschrieben werden​.

  • Den ausgefüllten Antrag mit allen Beilagen senden Sie ans Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Soziales.

Auszahlung: Nach Prüfung erhalten Sie den Zuschuss als Überweisung auf Ihr Konto. Es besteht kein Rechtsanspruch – es handelt sich um eine freiwillige Leistung im Rahmen verfügbarer Budgetmittel. Bisher wurde sie aber stets ausbezahlt, solange die Voraussetzungen erfüllt waren.

Diese Förderung soll als kleines Dankeschön dienen – zwar decken €175/225 nur einen Teil der Urlaubskosten, aber gerade für geringer verdienende Pflegepersonen ist jeder Euro hilfreich.

Tipp: Planen Sie den Urlaub am besten innerhalb Österreichs, um förderfähig zu sein. Wenn möglich, nutzen Sie ein Angebot in NÖ – hier ist der Zuschuss am höchsten. Manche Gemeinden bieten zudem eigene Erholungsangebote für Pflegebedürftige und Angehörige an (z.B. Kuraufenthalte).
Tipp: Kombinieren Sie den Urlaub mit Kurzzeitpflege: Während Sie verreisen, kann die gepflegte Person z.B. in Kurzzeitpflege untergebracht werden. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden (getrennt) über Sozialhilfe gefördert, während Sie den Urlaubszuschuss für sich nutzen. Planen Sie dies frühzeitig.
Typische Fehler: Häufig wird vergessen, dass die Rechnung auf den Pflegenden lauten muss – achten Sie beim Hotelcheck-in darauf! Auch wichtig: Nur Nächtigungskosten werden berücksichtigt – andere Ausgaben (Verpflegung, Anreise) sind nicht förderbar. Und: heben Sie die Quittung gut auf; ohne Beleg kein Geld.

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