Wenn eine Betreuung rund um die Uhr zu Hause benötigt wird, kann eine 24-Stunden-Betreuung organisiert werden – meist durch zwei abwechselnde Betreuungskräfte (Personenbetreuer/innen) im Haushalt. Dafür gibt es eine staatliche Förderung, um die hohen Kosten abzufedern. Diese Förderung wird vom Bund finanziert, die Anträge laufen über das Sozialministeriumservice (in NÖ in Zusammenarbeit mit dem Land).
Was wird gefördert? Die Förderung dient zur Mitfinanzierung legaler 24h-Betreuungsverhältnisse im privaten Haushalt. Pro Haushalt können max. zwei Betreuungskräfte gefördert werden. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Anstellungsart der Betreuungspersonen ab:
Selbstständig tätige Betreuungskräfte: € 400,- pro Monat und Betreuungskraft. In der Praxis beschäftigen die meisten Familien zwei selbstständige Personenbetreuer/innen im Wechsel (z.B. alle 2 Wochen). Maximal € 800,-/Monat werden also gefördert (entspricht zwei selbstständigen Betreuerinnen).
Unselbstständig angestellte Betreuungskräfte: € 800,- pro Monat und Betreuungskraft. Hier sind die Lohnnebenkosten höher, daher doppelte Förderung pro Person. Bei zwei angestellten Kräften sind max. € 1.600,-/Monat Förderung möglich.
Sonderfall eine Kraft durchgehend: Sollte (ausnahmsweise) nur eine selbstständige Betreuungskraft den ganzen Monat durchgehend im Einsatz sein (28 Tage), kann ebenfalls € 800,- gewährt werden – allerdings ist aus arbeitsrechtlichen Gründen meist ein Wechsel vorgesehen.
Voraussetzungen für die Förderung:
Die zu betreuende Person muss Pflegegeld ab Stufe 3 beziehen. (Ausnahme: bei Pflegestufe 1–2 ist ein Zuschuss möglich, wenn eine Demenz vorliegt und ärztlich bestätigt wurde. In der Praxis wird Förderung unter Stufe 3 aber selten gewährt, außer in solchen Demenzfällen.)
Es muss tatsächlich ein Betreuungsverhältnis nach dem Hausbetreuungsgesetz vorliegen – sprich, Sie haben entweder selbstständige Personenbetreuer/innen mit Gewerbeschein oder Angestellte legal beschäftigt (entweder als Arbeitgeber/in oder über einen Vermittlungsverein). Vertrag und Anmeldung der Kräfte bei der Sozialversicherung sind nötig.
24-Stunden-Betreuungsbedarf: Die Notwendigkeit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung muss gegeben sein. Ab Pflegestufe 5 wird dies automatisch angenommen. Bei Pflegestufe 3 oder 4 ist zusätzlich eine ärztliche Bestätigung erforderlich, dass dauernde Betreuung auch nachts nötig ist (z.B. wegen Weglauftendenz, nächtlicher Hilfe bei Toilettengängen, etc.).
Einkommensgrenze: Das Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person darf € 2.500/Monat nicht übersteigen (13. und 14. Gehalt, Pflegegeld, Familienbeihilfe etc. zählen nicht). Erhöhung der Grenze: für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen +€400 (bzw. +€600 bei behinderten Angehörigen). Liegt das Einkommen knapp über der Grenze, gibt es eine gestaffelte Teilförderung: Übersteigt das Einkommen die Grenze nur um weniger als den Förderbetrag, wird um diesen Differenzbetrag gekürzt gefördert. Beispiel: Person hat €2.700 Einkommen (200 über der Grenze) und zwei selbstständige Betreuer – normal gäbe es €800, hier werden €200 abgezogen, also €600 Förderung. Wenn das Einkommen mehr als €800 (bzw. €1.600) über der Grenze liegt, entfällt die Förderung ganz.
Antragstellung: Der Zuschuss kann schriftlich oder online beim Sozialministeriumservice (SMS) beantragt werden. In Niederösterreich koordiniert dies die Landesstelle des SMS in St. Pölten. So gehen Sie vor:
Formular ausfüllen: Nutzen Sie das offizielle Förderansuchen 24-Stunden-Betreuung. Es steht online auf der Website des Sozialministeriumservice bereit (in mehreren Sprachen verfügbar). Sie können es ausdrucken und per Post einsenden oder den Antrag online einbringen (dazu benötigen Sie eine ID-Austria/Handysignatur).
Antragsadresse: Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, z.H. 24-Stunden-Betreuung, (genaue Adresse laut Formular). Online erfolgt die Anmeldung über das Bundesportal (Formularserver).
Benötigte Nachweise: Dem Antrag sind einige Unterlagen beizulegen:
Nachweis Pflegegeld (Kopie des Bescheids oder letzte Bestätigung der Zahlung),
bei Pflegestufe 1–4: ärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit durchgehender Betreuung bzw. Demenznachweis (bei Stufe 1–2),
Meldezettel (Hauptwohnsitz in NÖ),
Mietvertrag/Eigentumsnachweis (manchmal gefordert, um Haushalt zu bestätigen),
Meldebestätigungen der Betreuungskräfte bei der Sozialversicherung (Sozialversicherungsnachweis der Betreuer),
Dienstleistungsvertrag oder Betreuungsvertrag mit den Betreuungspersonen,
Einkommensnachweise der pflegebedürftigen Person (Pensionszettel, Lohn, etc.) und eventuelle Nachweise über Unterhaltszahlungen oder -verpflichtungen.
Achten Sie darauf, das Formular vollständig auszufüllen (inkl. Angaben zur Pflegesituation und zur Betreuungskraft) und alle Unterlagen beizulegen, um Nachforderungen zu vermeiden.
Bewilligungsdauer & Auszahlung: Die Förderung wird ab Antragsmonat gewährt, längstens aber 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung. Das heißt, maximal drei vergangene Monate können nachträglich gefördert werden. Daher unbedingt zeitnah ansuchen, sobald die 24h-Betreuung beginnt! Die Auszahlung erfolgt meist quartalsweise oder monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Bei Änderungen (z.B. Wechsel der Betreuungskräfte, Ende der Betreuung) muss dies dem SMS gemeldet werden.
Zusätzliche Landesförderung: Das Land NÖ selbst übernimmt diese Bundesförderung im sogenannten “NÖ Modell” bereits (die Beträge und Kriterien entsprechen dem Bundeszuschuss). Es gibt keine darüber hinausgehende Geldleistung vom Land für 24h-Betreuung – allerdings können die Kosten, die über dem Zuschuss liegen, eventuell über die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) abgedeckt werden, falls das Einkommen/ Vermögen nicht ausreicht. Dazu unten mehr.
Häufige Fehler vermeiden – Tipps:
– Antrag nicht aufschieben: Da max. 3 Monate rückwirkend gefördert wird, verlieren Sie Geld, wenn Sie erst spät einreichen. Tipp: Beantragen Sie den Zuschuss sofort mit Start der Betreuung (spätestens innerhalb der ersten 3 Monate).
– Unterlagen sorgfältig führen: Halten Sie Verträge mit den Betreuungspersonen und Anmeldungsbestätigungen bei der Sozialversicherung bereit – diese sind zwingend vorzulegen. Ohne legal angemeldete Kräfte keine Förderung!
– Einkommensgrenze beachten: Liegt das Einkommen deutlich über €2.500 (+ Freibeträge), ersparen Sie sich den Antrag – er würde abgelehnt. Bei Überschreitung um wenige hundert Euro lohnt ein Antrag aber trotzdem, da eine Teilförderung möglich sein kann.
– Qualifikation der Betreuungskräfte: Stellen Sie sicher, dass Ihre Betreuer/innen die geforderte Qualifikation erfüllen (Heimhilfe-Kurs oder 6 Monate Betreuungserfahrung). Fehlt die Qualifikation, könnte die Förderung versagt werden. In der Praxis ist das selten ein Problem, da Vermittlungsagenturen auf die Ausbildung achten.
– Folgeanträge bei Wechsel: Bei Wechsel der Betreuerin oder zusätzlichen Kräften ist ggf. ein neuer Antrag bzw. Änderungsantrag nötig. Nutzen Sie das Ergänzungsformular (siehe Formulare unten), falls Sie von einer auf zwei Betreuungskräfte aufstocken.
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